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Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B: rechtssicher formulieren

Die Behinderungsanzeige ist das schärfste Werkzeug der ausführenden Firma, wenn sie durch Umstände außerhalb ihrer Verantwortung nicht arbeiten kann. Für den Bauherrn oder Bauleiter ist sie das teuerste Dokument, das im Projekt eintreffen kann. Dieser Ratgeber zeigt, wann sie sitzt, wann sie ins Leere geht und wie sich der Bauleiter mit sauberer Dokumentation absichert.

Was § 6 VOB/B verlangt

§ 6 Abs. 1 VOB/B verpflichtet den Auftragnehmer, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert glaubt. Ohne diese Anzeige kann der Auftragnehmer weder Fristverlängerung noch Schadensersatz aus der Behinderung ableiten — außer die Behinderungsursache und ihre Wirkung waren dem Auftraggeber offenkundig bekannt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B). "Offenkundig" ist ein enger Begriff — die Praxis lehnt fast alle Behinderungen ab, die nicht per Anzeige dokumentiert wurden.

Was in der Anzeige stehen muss

Die wirksame Behinderungsanzeige enthält: konkret bezeichnete Behinderungsursache (nicht "Verzögerungen", sondern "fehlende Vorleistung Estrich in EG"), den betroffenen Vorgang oder Bauabschnitt, den erwarteten Verzugsumfang (Tage/Wochen), die Aufforderung zur Beseitigung der Behinderungsursache. Ohne Ursache und ohne Umfang ist die Anzeige unspezifisch und angreifbar. Der Auftragnehmer sollte zusätzlich Beweismittel benennen (Fotos, Wetteraufzeichnungen, Bautagebuchauszüge) und die Anzeige nach jeder Ausweitung oder Fortdauer der Behinderung wiederholen — § 6 verlangt die Anzeige, nicht die einmalige Erwähnung.

Was der Bauleiter tun muss

Sobald eine Behinderungsanzeige eintrifft: (1) Anzeige mit Datum in der Projekt-Akte ablegen. (2) Ursache prüfen — liegt sie tatsächlich in Verantwortung des Bauherrn oder eines anderen Gewerks? Ist die behauptete Vorleistung wirklich fällig? (3) Innerhalb weniger Tage schriftlich antworten: entweder Anerkennung mit konkretem Maßnahmen-Plan, oder qualifizierte Zurückweisung mit Begründung. Schweigen wird im Streitfall gegen den Auftraggeber ausgelegt. (4) Bauzeitenplan überprüfen — bei berechtigter Behinderung entstehen Ansprüche auf Fristverlängerung, die gegen andere Gewerke abgestimmt werden müssen.

Wie das Bautagebuch die Basis legt

Die Behinderungsanzeige gewinnt oder verliert im Streitfall über die Frage: was war an dem Tag wirklich los? Ein sauber geführtes Bautagebuch mit Wetterdaten vom DWD, Anwesenheitsliste der Firmen, ausgeführten Arbeiten und dokumentierten Behinderungen ist der stärkste Gegenbeweis, den ein Bauleiter haben kann. Wer erst nach Eingang der Anzeige die Wetter-Historie recherchiert und die Fotos zusammensucht, verliert typischerweise die Beweislast. Die Digitalisierung des Bautagebuchs — mit Zeitstempel, Autor und automatischen Wetterdaten — ist genau deshalb der stärkste juristische Hebel, den ein Bauleiter in der Hand hat.

Textbausteine, die halten

Beispiel-Anzeige einer ausführenden Firma: "Wir zeigen hiermit gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B eine Behinderung an. Ursache: Die Rohinstallation Elektro EG (Bauabschnitt A2) ist nicht fertiggestellt. Ausschreibung sah Übergabe zum 12.06.2026 vor. Ohne diese Vorleistung können unsere Trockenbauarbeiten nicht beginnen. Erwartete Bauzeitverzögerung: bis zur Fertigstellung Rohinstallation, mindestens 5 Werktage. Wir bitten um Behebung der Behinderungsursache und um Bestätigung der Fristverlängerung." Beispiel-Antwort des Bauleiters bei berechtigter Anzeige: "Wir bestätigen den Eingang Ihrer Behinderungsanzeige vom 15.06.2026. Die Verzögerung der Rohinstallation Elektro wird bestätigt. Fristverlängerung: 5 Werktage. Neuer Baubeginn Trockenbau: 22.06.2026. Anspruch auf Mehrkosten wird zurückgewiesen, da die Ursache in einer Materiallieferung liegt, die weder Bauherr noch Bauleitung zu vertreten haben."

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